28. November 2022 II
Avitikalfonds
„Als hofärarisches
Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern
verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher
regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben
gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies
persönliches Privatvermögen ist.“ Das finden Sie im
Habsburgergesetz § 6, das im RIS hier dokumentiert ist: [Link]
Da gab es allerhand zu verwalten und zu sichern.
Positionen wie „der Familien- und der Avitikalfonds, das
Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des
Erzhauses, die Familienfideikommißbibliothek, das
Falkensteinsche Fideikommiß, das Kaiser Franz Joseph
I.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen oder
die Hofbibliothek.“
Eine interessante Quelle ist
auch: AN ACCOUNT OF THE WORK OF THE HUNGARIAN PEACE
DELEGATION AT NEUILLY SJS, FROM JANUARY TO MARCH 1920.“ Und
zwar „VOLUME II. PUBLISHED BY THE ROYAL HUNGARIAN MINISTRY
OF FOREIGN AFFAIRS BUDAPEST, PRINTING OFFICE OF VICTOR
HORNYÁNSZKY, 1922.