Blatt #210 | KW 9/2023
Der Breitbau macht sich breit
Kürzlich erhielt ich Post vom Content-Management Steiermark
bezüglich eines meiner Beiträge auf meinbezirk.at, wo ich unter
dem Stichwort Automobilpaparazzo zeige, was im Raum Gleisdorf
gelegentlich an Kuriositäten auftaucht. Um es vorweg zu nehmen:
der Besitzer eines Autos hatte offenbar gefordert, mein Foto vom
Server zu nehmen.
Das steht ihm nicht zu und ist
rechtlich nicht gedeckt, denn in Österreich gilt die Freiheit
des Straßenbildes (gemäß §54 Abs. 1 Z. 5 Urheberrechtsgesetz).
Welches Foto? Die einzelne Seitenansicht eines VW Golf GTO
(Rieger-Breitbau). Keine Nummerntafel, keine Namensnennung,
nichts, was auf die Besitzverhältnisse hinweist. Nur ein kurzer
Kommentar zum Auto.
Eine Redakteurin schrieb mir:
„Sehr geehrter Herr Krusche, wir wurden auf folgenden auf Ihrem
Regionauten-Profil veröffentlichten Beitrag aufmerksam gemacht:
xxxxx. Der genannte Beitrag wird unter Verweis auf Punkt 6 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von
www.meinbezirk.at und des Verhaltenscodex offline genommen und
in die Arbeitsmappe zurückgelegt. Sie dürfen diesen Beitrag
nicht mehr (auch nicht in anderer Form) über www.meinbezirk.at
veröffentlichen.“
Ich darf nicht? Okay. Ich bin ein erfahrener Publizist, weshalb
es mich gewundert hätte, daß mir in dieser Sache ein Fehler
unterlaufen wäre, den man ahnden müßte. Ich schrieb: „werte
frau xxxx! sie geben mir rätsel auf. […] welche art der
pflichtverletzung haben sie mir denn nun vorzuwerfen? (alle
rechte an dem foto sind bei mir.) ihr einwand betrifft also: '6.
EINSTELLEN VON INHALTEN UND PFLICHTEN DES NUTZERS'. sie sehen
selbst, das ist ein
sehr langer paragraph. was habe ich falsch gemacht?
helfen sie mir, in der sache klüger zu werden.“
Es
zeigte sich, daß ein Golf-Pilot aus persönlichem Einzelinteresse
auf (m)eine Berichterstattung Einfluß genommen hat und damit auf
Anhieb durchkam. (Streng genommen wurden dadurch meine Rechte
verletzt.) Die Antwort:
„Hallo Herr Krusche, danke
für Ihre Rückmeldung - entschuldigen Sie bitte die
Unannehmlichkeiten. Ich persönlich lese Ihre Beiträge auf
MeinBezirk.at - vor allem diejenigen zur Regionalgeschichte -
sehr gerne und auch Ihre Sammlung rarer Autos finde ich
spannend! Was den Beitrag und das Foto des besagten VW Golf
betrifft: Mir wurde gestern die Meldung weitergegeben, dass der
Besitzer des Autos aus persönlichen Gründen um Entfernung des
Beitrags & Fotos angesucht hat. In der Folge würde ich Sie
bitten, diesen einen Beitrag in Ihrer Arbeitsmappe zu lassen /
oder auch zu entfernen.“
Ich hab die Sache dann
abgekürzt, da der Breitbau-Golf in meiner Leiste nicht von
essenzieller Bedeutung ist. Also beließ ich es bei „will
sagen: für sie ist die sache vom tisch, ich laß den lackierten
kampfhund draußen.“
Um es zusammenzufassen: Ich bin
nicht verpflichtet, Nummerntafeln unkenntlich zu machen. Der
öffentliche Raum hat auch eine demokratiepolitische Dimension,
ist gelegentlich Ort von Meinungsaustausch, von
Protestkundgebungen etc. Ein auffälliges, ein exklusives
Fahrzeug ist nicht bloß Vehikel, sondern Statement. Ich habe auf
so ein Statement geantwortet. Es mag dem Besitzer ja nicht
gepaßt haben.
Man hätte ja online in der Kommentarleiste antworten können, zog
es aber vor, daß meine Meinungsäußerung verschwindet. Was hatte
ich notiert? Das: „Im Alltag wirkt der ja, als hätte er eine
Impfung nicht vertragen. Mag sein, daß er sich im sportlichen
Slalom bewähren könnte. Diese Anomalie erzeugt auf jeden Fall im
Auftritt Wow-Effekte, um ein breites Publikum zu erfreuen. Die
einen schwärmen, die anderen lästern, es ist für jeden was
dabei. (Bleibt naturgemäß die Frage: War das Budget ausreichend,
daß er auch genug Dampf hat oder ist es bloß ein Kostüm?)“
Hier noch einmal ausdrücklich: „1. Die
Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite
verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen
weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit
einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen. 2.
Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine
automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben
ist." (Quelle)
+)
Fotos des Tages von Martin Krusche
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